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   ArbG Trier, 15.08.2013 - 3 Ca 403/13   

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https://dejure.org/2013,29862
ArbG Trier, 15.08.2013 - 3 Ca 403/13 (https://dejure.org/2013,29862)
ArbG Trier, Entscheidung vom 15.08.2013 - 3 Ca 403/13 (https://dejure.org/2013,29862)
ArbG Trier, Entscheidung vom 15. August 2013 - 3 Ca 403/13 (https://dejure.org/2013,29862)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 10 Abs 2 BBiG 2005, § 22 Abs 2 Nr 1 BBiG 2005
    Erfordernis einer Abmahnung vor fristloser Eigenkündigung im Ausbildungsverhältnis wegen Vergütungsverzuges

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Notwendigkeit einer Abmahnung vor einer fristlosen Eigenkündigung wegen Vergütungsverzuges des Ausbilders

Kurzfassungen/Presse (3)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Auch Arbeitnehmer müssen vor fristloser Eigenkündigung grundsätzlich abmahnen!

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Auszubildender muss vor fristloser Eigenkündigung wegen Vergütungsverzuges Ausbilder abmahnen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Außerordentliche fristlose Eigenkündigung

Papierfundstellen

  • BB 2013, 2739
  • NZA-RR 2014, 17
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • LAG Köln, 15.06.2007 - 11 Sa 243/07

    Abmahnung; Rücknahme und Entfernung aus der Personalakte des Arbeitnehmers

    Auszug aus ArbG Trier, 15.08.2013 - 3 Ca 403/13
    Hierfür genügt lediglich die Ankündigung weiterer Schritte oder Konsequenzen nicht, da sie eine Bestandsgefährdung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Fall einer Wiederholung des gerügten Verhaltens nicht unmissverständlich und deutlich genug zum Ausdruck bringt (vgl. BAG 18.01.2980 AP Nr. 3 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung; 17.02.1994 AP Nr. 116 zu § 626 BGB; LAG Rheinland-Pfalz 04.11.2010 - 5 Sa 326/10; HessLAG 14.05.2003 - 2/1 Sa 1441/02; LAG Köln 05.06.2007 - 11 Sa 243/07).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 07.07.2011 - 2 Sa 228/11

    Schadensersatzanspruch - Eigenkündigung des Arbeitnehmers wegen verspäteter

    Auszug aus ArbG Trier, 15.08.2013 - 3 Ca 403/13
    Dies gilt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht nur im Vorfeld einer arbeitgeberseitigen Kündigung, sondern auch umgekehrt für den Arbeitnehmer (BAG 19.06.1967 AP Nr. 1 zu § 124 GewO; 17.01.2002 EzA § 628 BGB Nr. 20 mwN; LAG Rheinland-Pfalz 07.07.2011 - 2 Sa 228/11; ArbG A-Stadt 16.03.2011 - 4 Ca 1235/10; KR/Fischermeier, 10. Aufl. 2013, § 626 BGB Rn. 463).
  • LAG Hessen, 14.05.2003 - 1 Sa 1441/02
    Auszug aus ArbG Trier, 15.08.2013 - 3 Ca 403/13
    Hierfür genügt lediglich die Ankündigung weiterer Schritte oder Konsequenzen nicht, da sie eine Bestandsgefährdung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Fall einer Wiederholung des gerügten Verhaltens nicht unmissverständlich und deutlich genug zum Ausdruck bringt (vgl. BAG 18.01.2980 AP Nr. 3 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung; 17.02.1994 AP Nr. 116 zu § 626 BGB; LAG Rheinland-Pfalz 04.11.2010 - 5 Sa 326/10; HessLAG 14.05.2003 - 2/1 Sa 1441/02; LAG Köln 05.06.2007 - 11 Sa 243/07).
  • LAG Baden-Württemberg, 24.07.2015 - 17 Sa 33/15

    Allgemeiner Feststellungsantrag - Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses

    Zudem wird man auch vom Auszubildenden verlangen müssen, dass er vor Ausspruch einer Kündigung den Ausbilder zur Unterlassung bestimmter Verhaltensweisen auffordert, ihn also abmahnt (ArbG Trier 15.08.2013 - 3 Ca 403/13, juris Rn. 30, 31 mwN zur Arbeitnehmer-Eigenkündigung; LAG Hamburg 20.07.2010 - 2 Sa 24/10, juris Rn. 44; Leinemann/Taubert aaO Rn. 86; APS-Biebl aaO Rn. 21).
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